Satzung der Stiftung Dr. Liselotte und Dr. Karl-Robert Brauns


Präambel
Die Eheleute Dr. Liselotte und Dr. Karl-Robert Brauns waren als Ärzte auf dem Gebiet der
Inneren Medizin (Dr. Liselotte Brauns) und der Augenheilkunde (Dr. Karl-Robert Brauns)
tätig. Frau Dr. Brauns ist am 12. Februar 2007 im Alter von 90 Jahren verstorben, Herr Dr.
Brauns am 09. September 2007 im Alter von 88 Jahren. Die Eheleute Dr. Brauns haben
testamentarisch verfügt, dass der Großteil des Vermögens des Längerlebenden in eine
gemeinnützige Stiftung eingebracht werden soll, deren Zweck die Förderung von Wissenschaft
und Forschung in ihren Fachgebieten ist. Mit der Errichtung der Stiftung haben die
Eheleute Dr. Brauns einen Testamentsvollstrecker beauftragt, der ihre Rechte als Stifter
ausübt.

§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Dr. Liselotte und Dr. Karl-Robert Brauns
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§2
Stiftungszweck
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Inneren Medizin und der Augenheilkunde.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Vergabe von Preisen für wissenschaftliche Arbeiten verwirklicht, die neue und weiterführende Forschungsergebnisse enthalten. In der Regel sollen jährlich zwei Preise vergeben werden, wobei eine Arbeit dem Gebiet der Inneren Medizin und eine Arbeit dem Gebiet der Augenheilkunde entstammen sollen. Es sollen nach Möglichkeit Arbeiten gefördert werden, die in Hamburg erbracht oder durch die Universität Hamburg oder andere Hamburger Kliniken betreut wurden. Der Vorstand kann Förderungsschwerpunkte setzen.
(3) Die Stiftung kann auch
a) wissenschaftliche Veranstaltungen unterstützen, organisieren oder durchführen,
b) Forschungsaufträge vergeben oder Forschungsvorhaben in sonstiger Weise unterstützen
oder
c) Stipendien oder vergleichbare Leistungen gewähren,
wobei ein Zusammenhang zur Inneren Medizin oder zur Augenheilkunde bestehen
soll.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(5) Die Pflege der Grabstätte der Eheleute Dr. Liselotte und Dr. Karl-Robert Brauns ist -
im Rahmen der steuerlichen Vorschriften – Aufgabe der Stiftung.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft
näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters oder Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

§4
Anlage des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

§5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand und
b) der wissenschaftliche Beirat.
(2) Die Organmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Sollen Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, so ist dies nur zulässig, sofern der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht zuvor Richtlinien erlässt.
(3) Für jedes Organ kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.

§6
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der in der Regel aus zwei bis vier Personen besteht. Die ersten Vorstandsmitglieder werden vom Testamentsvollstrecker nach Herrn Dr. Karl-Robert Brauns bestellt, alle übrigen Vorstandsmitglieder vom Vorstand selbst gewählt. Die Wahl durch den Vorstand erfolgt durch Beschluss, welcher der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder bedarf; nicht stimmberechtigt sind jedoch Vorstandsmitglieder, die nach Abs. 4 abberufen worden sind. Wird bei der Wahl kein anderer Zeitraum bestimmt, beträgt die Amtszeit 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so soll unverzüglich eine Ersatzperson gewählt werden. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
(3) Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes bleibt ein Mitglied, das aus dem Vorstand ausscheiden möchte, bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Vorstandsmitglied abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, welcher der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder, ausgenommen des Abzuberufenden, bedarf.
(5) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn und solange dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.
(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§7
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.
(3) Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Prüfungsverband oder einem vereidigten Buchprüfer geprüft; die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

§8
Vertretung der Stiftung
(1) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86,26 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt.
(3) Zur Vornahme bestimmter Geschäfte kann der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern – allgemein oder für den Einzelfall – Vollmacht mit dem Recht zur Einzelvertretung erteilen.

§9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Beschlüsse bedürfen, auch wenn sie entsprechend Abs. 2 außerhalb von Sitzungen gefasst werden, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Mehrheit vorschreiben. Solange der Testamentsvollstrecker nach Dr. Karl-Robert Brauns dem Vorstand angehört, können Beschlüsse nicht gegen seine Stimme gefasst werden.
(2) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich, per Telefax, in Textform, per E-Mail, per Videokonferenz oder telefonisch gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Vorstandes dies für den Einzelfall bestimmt und kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Eine Kombination verschiedener Abstimmungsformen ist zulässig.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.

§10
Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag eines Mitgliedes muss der Vorstand einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Einberufung kann schriftlich, per Fax, in Textform, per E-mail oder (fern-)mündlich erfolgen; die einzelnen Beratungsgegenstände sind dabei anzugeben.

§11
Wissenschaftlicher Beirat – Anzahl, Amtszeit, Berufung
(1) Der wissenschaftliche Beirat (“Beirat”) besteht in der Regel aus vier bis sechs Mitgliedern, die vom Vorstand bestellt und abberufen werden. Wird bei der Bestellung kein anderer Zeitraum bestimmt, beträgt die Amtszeit 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten sein, die nach Ausbildung, Erfahrung und Können für das Amt besonders geeignet sind.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn und solange dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.
(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so soll der Vorstand unverzüglich eine Ersatzperson bestellen. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Beirats entsprechend.
(5) Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Der Vorstand kann ein Beiratsmitglied auch vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen.
(6) Veränderungen innerhalb des Beirats werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Der Bestellungsbeschluss, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Beiratsergänzungen sind beizufügen.

§ 12
Einberufung und Beschlussfassung des wissenschaftlichen Beirats
(1) Der Beirat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(2) Die Sitzungen des Beirats werden durch den Vorstand einberufen, der den Ort, die Zeit und den Leiter der Sitzung bestimmt. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt, dem dafür vom Vorsitzenden des Beirats Vorschläge zu unterbreiten sind. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, in Textform, per E-Mail oder (fern-)mündlich erfolgen; die einzelnen Beratungsgegenstände sind dabei anzugeben. In der Regel werden die Sitzungen des Beirats von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Beschlüsse bedürfen, auch wenn sie entsprechend Abs. 4 außerhalb von Sitzungen gefasst werden, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich, per Telefax, in Textform, per E-Mail, per Videokonferenz oder telefonisch gefasst werden, wenn der Vorstand dies für den Einzelfall bestimmt und kein Beiratsmitglied dem widerspricht. Eine Kombination verschiedener Abstimmungsformen ist zulässig.
(5) Über die Sitzungen des Beirats ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Beirats und vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern des Beirats zuzuleiten.
(6) Der Vorsitzende des Beirats ist ermächtigt, im Namen des Beirats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Beirat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

§13
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats
(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Fragen, die mit dem Stiftungszweck zusammenhängen.
(2) Insbesondere schlägt der Beirat dem Vorstand vor, welche wissenschaftlichen Arbeiten (§ 2 Abs. 2) gefördert werden sollen, und unterstützt ihn bei der Preisvergabe.
(3) Der Beirat schlägt dem Vorstand auch vor, ob und welche Förderleistungen nach § 2
Abs. 3 erbracht werden sollen.
(4) Vorschläge des Beirats nach Abs. 2 und 3 sind zu begründen. Der Vorstand soll nur aus wichtigem Grund von Vorschlägen des Beirats abweichen.

§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§15
Satzungsänderungen
Über Änderungen dieser Satzung beschliesst der Vorstand mit einer Mehrheit von 75 % aller Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§16
Auflösung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschliesst der Vorstand. Die Auflösung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder und wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein, gemeinnützige GmbH), die einen vergleichbaren gemeinnützigen Zweck verfolgt.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§17
Aufsicht und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.